Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Batzenberger Winzerkapelle e. V.“ und hat seinen Sitz in Pfaffenweiler (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).
2. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation, der Bläserjugend in der Batzenberger Winzerkapelle e.V.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kul-tureller Art.
f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
4. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Bund Dt. Blasmusikverbände, vertreten durch den Oberbadischen Blasmusikverband e.V. und zum Bund Heimat und Volksleben e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind die Musiker.
3. Passive Mitglieder und Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erwor-ben haben und können mit Zustimmung der Vorstandsschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
a) wer mindestens 30 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat,
b) wer bei Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 30 Jahre dem Verein als passives Mitglied an-gehört hat und
c) auf Empfehlung der Vorstandschaft sich in besonderer und herausragender Weise bei der Förde-rung der Blasmusik und für den Verein besondere Verdienste erworben hat.
d) Ehrenvorsitzender kann werden, wer mindestens 15 Jahre das Amt des 1. Vorsitzenden inne gehabt hat

§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Auf-nahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen un-ter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vor-stand.
2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Ordnungen sowie ergänzende Verbandsrichtlinien.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der An-tragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vor-stand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträ-ge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Ver-anstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikali-schen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitglieder-versammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbrin-gen.
5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind grundsätzlich beitragsfrei.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
“ die Hauptversammlung und
“ der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Einladungen zur Einberu-fung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffent-liche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfaffenweiler oder durch schriftliche Benachrichti-gung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
2. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Ver-eins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversamm-lung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforder-lich wird.
3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren sowie der Erlass und die Änderung von
Beitragsordnungen,
d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
e) Entlastung des Vorstands,
f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfäl-len nach § 6 dieser Satzung,
g) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins.
5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechts-übertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertreten-den Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-glieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse be-dürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollfüh-rer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Gesamtvorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
c) dem Schriftführer / Protokollführer,
d) dem Kassierer
e) dem Jugendleiter / Jugendvertreter
f) und bis zu 6 Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungs-berechtigt.
3. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer
4. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräf-te/Übungsleiter.
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern über-tragen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren ge-wählt. Der Jugendleiter nach § 10 Ziffer e wird auf Vorschlag der Vorstandsschaft von der Mitgliederversammlung bestätigt.
7. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vor-stand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anste-henden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmit-glieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Mo-nat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
9. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu bestimmen, dieser führt die Wahlen durch.
10. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchst-stimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
11. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
12. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellver-treter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Die Vorstandsschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Teilnahme an Vorstandssitzungen sind auch die Jugendvertre-ter der Bläserjugend mit Stimmrecht berechtigt. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle An-gelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstands-ordnung geben.

§ 11 Kassenprüfung
Die für 3 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalen-derjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer er-streckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 12 Bläserjugend
Der Verein übernimmt das Patronat der Bläserjugend. Das Patronat besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben durch die Organe der Batzenberger Winzerkapelle e.V.

§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Ein-ladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesord-nungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pfaffenweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.

13. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 15 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.Januar 2005 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.