|
Satzung
der Batzenberger Winzerkapelle Pfaffenweiler e. V.
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Batzenberger Winzerkapelle
e. V." und hat seinen Sitz in Pfaffenweiler (nachfolgend kurz "Verein"
genannt).
2. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der Blasmusik sowie
der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und
der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
der Bläserjugend in der Batzenberger Winzerkapelle e.V.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch
die Mitwirkung an Veranstaltungen kul-tureller Art.
f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen
Austauschs.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der
politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt.
4. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Bund Dt. Blasmusikverbände,
vertreten durch den Oberbadischen Blasmusikverband e.V. und zum Bund
Heimat und Volksleben e.V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind die Musiker.
3. Passive Mitglieder und Fördermitglieder sind natürliche
und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell
fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den
Verein besondere Verdienste erwor-ben haben und können mit Zustimmung
der Vorstandsschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zum Ehrenmitglied
kann ernannt werden:
a) wer mindestens 30 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt
hat,
b) wer bei Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 30 Jahre dem Verein
als passives Mitglied an-gehört hat und
c) auf Empfehlung der Vorstandsschaft sich in besonderer und herausragender
Weise bei der Förde-rung der Blasmusik und für den Verein
besondere Verdienste erworben hat.
d) Ehrenvorsitzender kann werden, wer mindestens 15 Jahre das Amt des
1. Vorsitzenden inne gehabt hat
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen
Antrags beim Vorstand. Über die Auf-nahme entscheidet der Vorstand.
Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die
Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen
Antrag, der bei Personen un-ter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten
mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vor-stand.
2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und
die von der Hauptversammlung beschlossenen Ordnungen sowie ergänzende
Verbandsrichtlinien.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet
sein muss, kann der An-tragsteller Einspruch erheben. Über den
Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederver-sammlung
endgültig.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich
zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen
die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder
der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten
die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können
durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegenüber dem Vor-stand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands
Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung;
bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber
dem Verein. Entrichtete Beiträ-ge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an
Versammlungen und Ver-anstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und
ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus-
und fortbilden zu lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen
und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins
nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des
Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen
und sich an den musikali-schen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
oder durch eine von der Mitglieder-versammlung beschlossene Beitragsordnung
dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbrin-gen.
5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind grundsätzlich beitragsfrei.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
" die Hauptversammlung und
" der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Einladungen zur Einberu-fung von Mitgliederversammlungen erfolgen
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffent-liche
Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfaffenweiler oder durch
schriftliche Benachrichti-gung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
2. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen
bei besonderem Bedarf im Interesse des Ver-eins eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversamm-lung
ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber
dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der
Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu
verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit
erforder-lich wird.
3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später
gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung
behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen
Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung
durch die anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren sowie
der Erlass und die Änderung von
Beitragsordnungen,
d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen
des Vorstands, soweit diese zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
vorgelegt werden,
e) Entlastung des Vorstands,
f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen
und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfäl-len nach §
6 dieser Satzung,
g) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins.
5. Stimmberechtigt
sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder
ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechts-übertragung
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden,
ansonsten durch den stellvertreten-den Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-glieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist. Beschlüsse be-dürfen der einfachen Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime
Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte
der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt
wird.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Sitzungsleiter und vom Protokollfüh-rer zu unterzeichnen
ist.
§ 10 Gesamtvorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
c) dem Schriftführer / Protokollführer,
d) dem Kassierer
e) dem Jugendleiter / Jugendvertreter
f) und bis zu 6 Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungs-berechtigt.
3. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer
und dem Kassierer
4. Der Vorstand
beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins
und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung
nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist.
Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung
der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und die Verpflichtung
des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräf-te/Übungsleiter.
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben
sachkundigen Mitgliedern über-tragen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für
eine Amtszeit von 3 Jahren ge-wählt. Der Jugendleiter nach §
10 Ziffer e wird auf Vorschlag der Vorstandsschaft von der Mitgliederver-sammlung
bestätigt.
7. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 3
Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vor-stand angehören
dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig
aus, so hat in der nächsten anste-henden Hauptversammlung eine
Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl
einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des
ausgeschiedenen Vorstandsmit-glieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte
der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte
Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Mo-nat,
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung
von Neuwahlen einzuberufen.
9. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein
Wahlleiter zu bestimmen, dieser führt die Wahlen durch.
10. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer
gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält
keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden
beiden Bewerbern mit der erzielten Höchst-stimmenzahl eine notwendige
Stichwahl durchgeführt.
11. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben
ihr Amt ehrenamtlich aus.
12. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch seinen Stellver-treter einberufen. Eine Einberufung für eine
Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern
beantragt wird. Die Vorstandsschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Teilnahme an Vorstandssitzungen
sind auch die Jugendvertre-ter der Bläserjugend mit Stimmrecht
berechtigt. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme
zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt
grundsätzlich über alle An-gelegenheiten, soweit er nach der
Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine
Vorstands-ordnung geben.
§ 11 Kassenprüfung
Die für 3 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte
des Vereins nach Ablauf eines Kalen-derjahres zu prüfen und hierfür
einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer
er-streckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens,
ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung
des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische
Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von
getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung
kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit
eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen
werden.
§ 12 Bläserjugend
Der Verein übernimmt das Patronat der Bläserjugend. Das Patronat
besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung
der Bläserjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben durch die Organe der Batzenberger Winzerkapelle e.V.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Ein-ladungen
zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als
besonderen Tagesord-nungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
§ 14 Auflösung
des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pfaffenweiler, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
13. Für den
Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen
vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die
Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 15 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.Januar
2005 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in
Kraft.
|